Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Bocksdorf vom 7. Juni 2013 - mit welcher zur Abwehr vermeidbarer Lärmentwicklungen - Verbote erlassen werden. (Verordnung nach dem Bgld. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 35/1986)
§1
Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm ist im Bereich der Katastralgemeinde Bocksdorf das Rasenmähen mittels Gartengeräten mit Verbrennungsmotoren
an Sonn- und Feiertagen von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr verboten.
§ 2
Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung werden nach den einschlägigen Be-stimmungen des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.